Verwaltung

Folgende Kasualgebührensatzung hat der Kirchenvorstand beschlossen und die Landeskirche genehmigt. Sie tritt ab 1. September 2015 in Kraft.

Kasualgebührensatzung für die Kirchengemeinde Sulzbach-Christuskirche

§ 1

(1) Nach § 82 Kirchengemeindeordnung sind Kirchengemeinden angehalten, zur Deckung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung von Amtshandlungen entstehen, Gebühren zu erheben.

(2) Von daher werden bei Trauungen und Beerdigungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.